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Chromtrioxid
Die Arbeitsgruppe REACH der SSO konnte Anfang dieses Jahres einen Erfolg in den Verhandlungen mit dem Bund erreichen. Anders als in der EU ist in der Schweizerischen Verordnung eine Ausnahmebestimmung aufgenommen worden für Verwendungen in Prozessen, in deren Endprodukten Chrom nicht in sechswertiger Form vorliegt. Somit wird die Lage für einige SSO REACH Mitglieder massiv entschärft. Mehr dazu im folgenden Presserelease:

Informationsschreiben AG REACh Januar 2017

Verfolgen der Zulassungsanträge betreffend Chrom VI bei ECHA

Autorisierungen, die unter REACH von der EU Kommission erteilt werden, werden vom Bund für die Schweiz übernommen. Somit können Verfahren in der Schweiz weiter betrieben werden, wenn die gleiche Anwendung in der EU autorisiert worden ist. Solche Verfahren sind meldepflichtig und der Anwender muss sich bereithalten, zu belegen, dass sein Verfahren der autorisierten Anwendung entspricht.

Die Arbeitsgruppe REACH verfolgt deswegen die Zulassungsanträge und -entscheide in der EU und kann ihre Mitglieder bei Bedarf näher informieren.

Die aktuelle Liste der Zulassungsanträge kann im Mitgliederbereich eingesehen werden.

Verfahren unter der Schweizer Ausnahme

Mit der oben erwähnten Ausnahme werden einige Anwendungen in der Schweiz autorisiert auch wenn die ECHA noch keine Entscheidung getroffen hat. Diesen Vergleich stellen wir unseren Mitgliedern zu Verfügung.

Die aktuelle Liste kann im Mitgliederbereich eingesehen werden.